Rückstausicherungen schreibt § 12 Abs. 2 der „Allgemeinen Entwässerungssatzung der Verbandsgemeinde Mendig“ in der derzeit gültigen Fassung vom 01.01.2019 vor. Als Rückstauebene gilt grundsätzlich die Straßenhöhe an der Anschlussstelle des Grundstückes. Das bedeutet, dass bei Regenereignissen das Abwasser im öffentlichen Kanal bis zu dieser Ebene einstauen kann. Der Schutz vor Rückstau tieferliegender Gebäudeteile, insbesondere der Kellerräume liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Grundstückseigentümers. Die Rückstausicherungen sind entsprechend den Herstellerangaben in regelmäßig Abständen zu warten, die Funktionsfähigkeit zu überprüfen und entsprechend den technischen Regeln nachzurüsten.