Anhand der „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“ an das zuständige Finanzamt Mayen berechnet dieses den Grundsteuerwert und stellt einen „Grundsteuerwertbescheid“ aus. Außerdem berechnet das Finanzamt anhand der gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl den Grundsteuermessbetrag und stellt einen „Grundsteuermessbescheid“ aus.
Auf Grundlage dieses „Grundsteuermessbescheides“ wird der Grundsteuerbescheid im Namen der jeweiligen Ortsgemeinde beziehungsweise Stadt erlassen, aus dem sich die zu zahlende jährliche Grundsteuer ergibt. Die Grundsteuer ermittelt sich durch Multiplikation des vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbetrages mit dem jeweiligen Hebesatz. Der Hebesatz wird vom Stadtrat beziehungsweise Gemeinderat in einer Satzung festgesetzt.
Bei Rückfragen oder Einwänden:
- Bei Fragen oder Einwänden zum Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts oder zum Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags (zum Beispiel Steuerschuldner), muss sich schriftlich an das Finanzamt Mayen gewendet werden. Die Kontaktdaten sind auf den zuvor genannten Bescheiden zu finden.
- Bei Fragen zum Grundsteuerbescheid, also insbesondere zur Zahlung, zum Hebesatz oder zum Erlass der Grundsteuer sowie bei einer Adressänderung, sind die zuständigen Sachbearbeiterinnen der Verbandsgemeindeverwaltung Mendig Ansprechpartnerinnen, Frau Suchowski (Telefon: 0 26 52 / 98 00-72, email: u.suchowski.vg@mendig.de) oder Frau Schneider (Telefon: 0 26 52 / 98 00-69, email: e.schneider.vg@mendig.de).
Sollte dem Bescheid ein SEPA-Mandat beigefügt sein und die Abbuchung gewünscht werden, sollte dieses ausgefüllt und unterschrieben bei der Verbandsgemeinde Mendig eingereicht werden.
Hinweis:
Wurde ein Einspruch gegen die Feststellung des Grundsteuerwerts oder die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags vom Finanzamt Mayen eingelegt, erledigen sich diese Einspruchsverfahren durch diesen Grundsteuerbescheid nicht. Die Grundsteuer ist trotzdem an die Verbandsgemeinde zu entrichten. Einen erneuten Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid wegen der gleichen Angelegenheit muss nicht einleget werden; der Einspruch wirkt gegen den Grundlagenbescheid des Finanzamtes. Sofern dieser vom Finanzamt geändert wird, wird die Verbandsgemeinde automatisch darüber informiert und erlässt einen geänderten Grundsteuerbescheid.