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Wasserzähler vor Frostschäden schützen
Was tun im Fall der Fälle?
Aufgrund § 18 Absatz 3 der „Allgemeinen Wasserversorgungssatzung“ der Verbandsgemeinde Mendig ist der Anschlussnehmer verpflichtet, den Wasserzähler vor Frost zu schützen. Die Anschlussnehmer werden daher gebeten, entsprechende Vorkehrungen auch an der Zuleitung zum Wasserzähler zu treffen.
Sollten dennoch Frostschäden an den Betriebsanlagen des Eigenbetriebes entstehen, sind diese dem Eigenbetrieb umgehend schriftlich oder unter der Telefon (0 26 52 / 98 00-62) mitzuteilen. Aufwendungen zur Beseitigung des Schadens sind vom Anschlussnehmer zu übernehmen.
Der Eigenbetrieb weist zudem darauf hin, dass es nicht zulässig ist, Änderungen am Wasserzähler vorzunehmen, diese selbst auszubauen oder durch Dritte ausbauen zu lassen. Aufgrund der „Allgemeinen Wasserversorgungssatzung“ dürfen Arbeiten an den Einrichtungen der Wasserversorgung nur von den hierfür vom Eigenbetrieb beauftragten Vertragsfirmen ausgeführt werden. Wasserverluste, die durch Frostschaden sowie durch defekte Leitungen hinter dem Wasserzähler (Kundenanlage) entstehen, liegen im Verantwortungsbereich des Anschlussnehmers.