In einigen Straßenabschnitten der Stadt Mendig und den Ortsgemeinden der VG Mendig können Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehr oder der Rettungskräfte nicht fahren, da die notwendige Durchfahrtsbreite durch parkende oder haltende Fahrzeuge nicht gewährt ist. Gemäß § 12 Absatz 1 Nr. 1 StVO ist das Halten und infolgedessen auch das Parken an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen unzulässig – auch ohne entsprechende Beschilderung. Eng ist eine Straßenstelle nach der Rechtsprechung in der Regel dann, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite von 2,55 Meter (vergleiche § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO) zuzüglich 0,50 Meter Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde. Dabei ist die Gegenfahrbahn mitzurechnen. Dementsprechend muss ein Haltender grundsätzlich eine Fahrbahnbreite von 3,05 Meter zum gegenüberliegenden Fahrbahnrand freihalten. Das heißt, jeder Verkehrsteilnehmer begeht einen Verstoß im Sinne der Straßenverkehrsordnung, wenn er an Straßenstellen hält oder parkt, in denen die Restbreite der Fahrbahn neben dem abgestellten Kraftfahrzeug weniger als 3,05 Meter beträgt. Hier ist Halten und Parken ist unzulässig. Das gilt auch ohne ein explizit ausgeschildertes Haltverbot.
Eine Nichtbeachtung kann mit einem Verwarn- beziehungsweise Bußgeld sowie mit einem Abschleppen des Fahrzeuges enden.
Deshalb der Appell an alle Verkehrsteilnehmer: Wenn sie in einer schmalen Straße parken, haben sie bitte die Mindestfahrbahnbreite im Blick. Im Fall der Fälle können Zentimeter entscheidend sein.