Wenn es schneit...

Winterdienst, Räum- und Streupflicht

Leistungen der Gemeinden:

Die gemeindlichen Bauhöfe und beauftragte Unternehmen gewährleisten den Winterdienst im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben:

  • Die Räumpflicht richtet sich grundsätzlich nach der Leistungsfähigkeit der Gemeinde und nach der Verkehrsbedeutung der jeweiligen Straßen.
  • Eine Streupflicht auf Fahrbahnen besteht nur an gefährlichen und verkehrswichtigen Stellen und ist auf die üblichen Zeiten normalen Verkehrsaufkommens - zum Beispiel Montag bis Freitag von circa 7 bis circa 20 Uhr - begrenzt. Zur Nachtzeit besteht keine Räum- und Streupflicht.

 

Pflichten der Anlieger:

  • Sie müssen die Gehwege für den Fußgängerverkehr - gegebenenfalls auch für den Radfahrer - räumen und streuen.
  • Ist kein Gehweg vorhanden, gilt eine Räum- und Streupflicht für einen 1,50 Meter breiten Streifen am Straßenrand auf der gesamten Grundstückslänge.
  • Die Räum- und Streupflicht beginnt vor Einsetzen des Berufsverkehrs und kann nach Beendigung des Tagesverkehrs eingestellt werden. Die konkreten Zeiten sind in den örtlichen Straßenreinigungssatzungen festgelegt und werden nachstehend nochmals ausdrücklich aufgeführt:

Bell: 7 bis 19.30 Uhr

Mendig: 7.30 bis 19 Uhr

Rieden: 7 bis 19 Uhr

Thür: 8 bis 18 Uhr

Volkesfeld: 7 bis 20Uhr

  • Die Räum- und Streupflicht ist in den genannten Zeiträumen regelmäßig, also immer wieder – wenn erforderlich – durchzuführen.
  • Vielerorts ist die Praxis festzustellen, dass Anlieger den Schnee vom Gehweg einfach auf die Fahrbahn werfen oder zur Fahrbahn hin aufhäufen. Dies ist nicht zulässig und auch äußerst gefährlich. Sollte es hierdurch zu einem Unfall kommen, trifft den Verursacher eine Mitschuld.