Wenn nur Urnenwahlergebnisse abrufbar sind

Für die allermeisten Ortsgemeinden sowie in den Stadtteilen der kreisfreien Städte können in der Regel nur die Urnenwahlergebnisse veröffentlicht werden. Hintergrund ist, so der rheinland-pfälzische Landeswahlleiter, § 8 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes, der vorschreibt, dass bei der Bundestagswahl auf Wahlkreisebene ein Briefwahlergebnis auszuweisen ist. Dadurch können, anders als bei der Landtagswahl, die Briefwahlstimmen nicht gemeinsam mit den Urnenstimmen in den Ortgemeinden ausgezählt werden. Für die allermeisten Ortsgemeinden könne daher nur das Ergebnis der Urnenwahl dargestellt werden; nur einige größere Gemeinden bildeten eigene Briefwahlstimmbezirke.

Die Ergebnisse der Ortsgemeinden und Stadtteile, für die nur das Urnenwahlergebnis dargestellt werden kann, werden mit einem entsprechenden Hinweis gekennzeichnet. Die für die Orte ausgewiesenen Urnenwahlergebnisse geben angesichts des in der Regel hohen Briefwahlanteils nicht unbedingt das vollständige Wahlverhalten der Ortsgemeinde wieder, da die Briefwahl je nach Parteipräferenz mehr oder weniger stark genutzt wird. Daher werden die Stimmenanteile von Parteien, deren Wählerinnen und Wähler die Urnenwahl bevorzugen, eher überzeichnet, während für Parteien, deren Anhängerschaft in großem Umfang das Wahlrecht per Briefwahl ausübt, zu niedrige Werte ausgewiesen werden.

Die bundesrechtlichen Vorgaben seien nicht nur aus rheinland-pfälzischer Sicht nicht befriedigend, sondern auch aus Sicht der VG Mendig. Im Bereich der Stadt Mendig differierte beispielsweise das Urnenwahlergebnis in einer nicht geringen Abweichung vom Ergebnis mit der Einberechnung der Briefwahl. In der Stadt konnten die Ergebnisse der drei eingerichteten Briefwahlbezirke eindeutig zugerechnet werden.

Das Gesamtergebnis der Bundestagswahl für die Stadt Mendig aus Urnen- und Briefwahl sieht dementsprechend wie folgt aus: