Kirchenaustritt

Den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder einer Weltanschauungsgesellschaft des öffentlichen Rechts wird in Rheinland-Pfalz vor dem für den Wohnsitz zuständigen Standesbeamten erklärt.

Den Kirchenaustritt können Personen erklären, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und nicht geschäftsunfähig sind. Für Minderjährige unter 14 Jahren können die sorgeberechtigten Eltern den Austritt erklären. Hat ein Kind das 12. Lebensjahr vollendet, kann der Austritt nicht gegen seinen Willen erklärt werden. Für geschäftsunfähige Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die gesetzlichen Vertreter, denen das Sorgerecht zusteht, den Austritt erklären.

Die Kirchenaustrittserklärung muss persönlich vor der zuständigen Stelle abgegeben werden. Sie kann nicht durch einen bevollmächtigten Vertreter erklärt werden.

Folgende Unterlagen werden dafür benötigt:

 ein gültiges Ausweisdokument

 evtl. die Angaben zu Ihrer Taufe (Taufort und Name der Kirche)


Der Kirchenaustritt wird erst mit dem auf die Abgabe der Erklärung des darauffolgenden Tages wirksam. Das Ende der Kirchensteuerpflicht regelt das Kirchensteuergesetz.

Die daraus resultierende Änderung der Religionszugehörigkeit wird dann elektronisch an des Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt.
Von dem Kirchenaustritt erfährt der Arbeitgeber automatisiert durch den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die beim Bundeszentralamt für Steuern gespeichert sind. Eine Vorsprache Ihrerseits beim Finanzamt ist daher nicht erforderlich.

Die Gebühr für die öffentliche Beglaubigung der Austrittserklärung einschließlich der Anfertigung einer Abschrift für den Antragsteller beträgt in Rheinland-Pfalz 30,00 EUR.

Hinweis: Bitte beantragen Sie keinen Kirchenaustritt online über einen Drittanbieter! Dadurch können unnötige Mehrkosten für Sie verhindert werden!