15. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Mendig
Auslegungsverfahren gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Der Verbandsgemeinderat Mendig hat in seiner öffentlichen Sitzung am 12.09.2018 den Entwurf der 15. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Mendig gebilligt und beschlossen, diesen nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
Das rheinlandpfälzische Innenministerium hatte zu Beginn des Jahren 2017 bekannt gegeben, dass die Dienststelle der Autobahnmeisterei in Mendig an ihrem bisherigen Standort erhalten bleibt und baulich erweitert wird, insbesondere um die Neuerrichtung einer Raumschießanlage für den allgemeinen Polizeibetrieb. Im derzeit wirksamen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Mendig ist ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Hubschrauberlandeplatz, Polizeistation und Autobahnmeisterei“ ausgewiesen.
Dieses Sondergebiet soll in westlicher Richtung ausgedehnt werden, um der modifizierten Planungskonzeption gerecht zu werden und die Genehmigungsvoraussetzungen für die Errichtung einer Raumschießanlage und der übrigen baulichen Erweiterungen zu schaffen. Die Zweckbestimmung des Sondergebietes umfasst die vorliegende Planung und bleibt beibehalten.
Der Geltungsbereich der Planung ergibt sich aus der Planurkunde selbst und ist aus dem nachstehend abgedruckten Übersichtsplan (unmaßstäblich) durch eine unterbrochene schwarze Linie umgrenzt dargestellt.
Der Entwurf der 15. Änderung des Flächennutzungsplanes, bestehend aus der Planurkunde, daneben die Begründung einschließlich Umweltbericht liegt in der Zeit
vom 05.11.2018 bis einschließlich 05.12.2018
im Foyer des Bauamtes der Verbandsgemeindeverwaltung Mendig, Marktplatz 3, 56743 Mendig, 3. Obergeschoss während der üblichen Dienststunden
- montags bis donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
- freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Während der oben genannten Auslegungsfrist können – schriftlich oder mündlich zur Niederschrift – Stellungnahmen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Mendig abgegeben werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind auch die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:
Umweltbericht als Bestandteil und Teil II der Begründung zur 15. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Aussagen zur Berücksichtigung umweltbezogener Auswirkungen der Planung und der möglichen Betroffenheit insbesondere von Menschen, Tieren und Pflanzen, des Bodens, Wasser, Luft, Klima sowie des Landschaftsbildes. Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vom 18.01.2018 mit der Aussage, dass aus landwirtschaftlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken bestehen, jedoch darauf zu achten sei, dass der nördlich des Plangebietes verlaufende Wirtschaftsweg (parallel zur BAB A 61) weiterhin uneingeschränkt dem landwirtschaftlichen Verkehr zur Verfügung steht, da hierüber landwirtschaftliche Flächen erschlossen würden.Stellungnahme der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht vom 24.01.2018 mit dem Hinweis, dass im Zuge der finalen Beurteilung der Schallimmissionen, die schutzwürdige Bebauung in der Laacher-See-Straße 15, 15a und 15b zu berücksichtigen sei.Stellungnahme der Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz, Direktion Landesarchäologie vom 18.01.2018 mit der Aussage, dass nach deren Erkenntnissen im Plangebiet bislang kein Bims ausgebeutet wurde und demnach bei Erdarbeiten, die tiefer als 50 cm unter die heutige Terrainoberfläche reichen, archäologische Befunde aufgedeckt werden könnten. Stellungnahme des Landesbetriebes Mobilität, Autobahnamt Montabaur vom 22.02.2018 mit der Aussage, dass die Abgrenzung der Planunterlagen von den Angaben im Schreiben vom 14.12.2017 abweichen würden.
Weiter wird darauf hingewiesen, dass
-im Bundesverkehrswegeplan 2030 in diesem Bereich der 6-streifige Ausbau der BAB A 61 sowie die Errichtung einer Lärmschutzwand vorgesehen sei,
- am Böschungsfuß der BAB ein Streckenfernmeldekabel verlegt sei, für dessen Unterhaltung der parallel führende Wirtschaftsweg erhalten bleiben und jederzeit zugänglich sein müsse und
- dass für die vorgenannten Maßnahmen ein 30 m breiter Streifen vom Rand der befestigten Fahrbahn der BAB freizuhalten sei.
Stellungnahme der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz vom 14.02.2018 mit dem Hinweis, dass zu dem am Rande des Plangebietes verlaufenden Dörpelbach (Gewässer III. Ordnung) ein Mindestabstand von 10 m zur Böschungsoberkante von baulichen Anlagen freizuhalten sei und alle Geländeveränderungen und jegliche bauliche Anlage innerhalb eines 10 m breiten Streifens zu dem Gewässer einer vorherigen Genehmigung nach dem Landeswassergesetz bedürfen, auch wenn keine Baugenehmigung nach der Landesbauordnung erforderlich sei. Stellungnahme der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, Untere Naturschutzbehörde vom 24.01.2018 mit der Aussage, dass ausweislich der Luftbilder innerhalb der neu ausgewiesenen Bereiche größere bisher ungenutzte Brachflächen vorhanden seien. Darüber hinaus sei in unmittelbarer Nähe der bereits vorhandenen Bebauung keine Vollversiegelung auszumachen, so dass die Planung aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde -entgegen den Ausführungen im Umweltbericht- Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen und das Landschaftsbild habe.
Weiter erfolgt der Hinweis, dass sowohl die Eingriffsregelung als auch die artenschutzrechtlichen Bestimmungen im Rahmen eines geplanten Vorhabens abzuarbeiten seien.
Stellungnahme des Landesamtes für Geologie und Bergbau vom 24.01.2018 mit dem Hinweis, dass das Plangebiet im derzeit gültigen Regionalen Raumordnungsplan Mittelrhein- Westerwald in einer Vorrangfläche für die Rohstoffgewinnung liege und der Planung erst zugestimmt werden könne, wenn durch neue Erkenntnisse (Vorlage entsprechender Unterlagen) unzweifelhaft nachgewiesen würde, dass die Qualität und Quantität der Lagerstätte eine Ausweisung als Rohstoffvorrangfläche nicht mehr rechtfertige.
Weiter wird auf die allgemein bekannte bergbauliche Situation in der Region Mendig aufmerksam gemacht. Es wird empfohlen, wenn bei den Bauarbeiten Hinweise auf Bergbau vorgefunden werden, einen Baugrundgutachter bzw. Geotechniker zu einer objektbezogenen Baugrunduntersuchung hinzuzuziehen.
Stellungnahme des Fachausschusses für Bims vom 09.02.2018 mit der Aussage, dass in der zur Erweiterung vorgesehenen Fläche kein Rohstoff „Bims“ vorhanden sei. Stellungnahme der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, Landesplanung vom 28.05.2018 mit Aussagen zu der rechtlichen Anwendbarkeit der Detailplanung im Bezug auf die Beurteilungsgrundlage des Regionalen Raumordnungsplanes.
Gemäß § 4a Abs. 4 BauGB können im Rahmen der Beteiligungsverfahren ergänzend auch elektronische Informationstechnologien genutzt werden. Die Planunterlagen sind für die Dauer der öffentlichen Auslegung im Internet auf der Homepage der Verbandsgemeinde Mendig www.mendig.de (> Öffentliche Bekanntmachungen > 15. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Mendig) hinterlegt.
Mendig, 22.10.2018
Jörg Lempertz
Verbandsbürgermeister