Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland

Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland

Allgemein

Geburten im Ausland können in ein deutsches Geburtenregister eingetragen werden, wenn die betroffene Person

  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder
  • asylberechtigt, staatenlos, heimatloser Ausländer oder heimatlose Ausländerin oder ausländischer Flüchtling ist und sich gewöhnlich in Deutschland aufhält.Welche Unterlagen für den Antrag auf Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland im Einzelfall erforderlich sind, erfahren Sie beim Standesamt der Verbandsgemeindeverwaltung Mendig.

Zuständige Behörden

Wenden Sie sich an das Standesamt des Wohnsitzes der im Ausland geborenen Person. Ergibt sich daraus keine Zuständigkeit, wenden Sie sich an das Standesamt einer sonst antragsberechtigten Person. Ergibt sich auch daraus keine Zuständigkeit, beurkundet das Standesamt I in Berlin die Geburt.

Antragsberechtigte Personen sind:

  • die betroffene Person selbst
  • die Eltern
  • die Kinder
  • der Ehegatte oder der Lebenspartner bzw. die Lebenspartnerin