Sterbefälle
Für die Beurkundung eines Sterbefalles ist grundsätzlich das Standesamt zuständig in dessen Gebiet der Tod eingetreten ist. Ist eine Person in der Verbandsgemeinde Mendig verstorben, ist das Standesamt Mendig für diese Beurkundung zuständig.
Jeder Sterbefall ist spätestens am dritten auf den Todestag folgenden Werktag dem Standesamt anzuzeigen.
Die Alten- und Pflegeheime sind verpflichtet, dem Standesamt einen Sterbefall, der sich dort ereignete, schriftlich mitzuteilen.
Ansonsten sind zur Anzeige des Sterbefalles in gesetzlicher Reihenfolge folgende Personen vertet:
- jede Person, die mit dem verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat
- die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat
- jede andere Person, die beim Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist
Die Anzeige eines Sterbefalles hat von den zuvor genannten Personen grundsätzlich persönlich zu erfolgen. Hierzu ist die Vorlage der Todesbescheinigung, ein aktueller Nachweis des letzten Wohnsitzes und die Vorlage der Geburts- bzw. Eheurkunde des Verstorbenen erforderlich.
Weitere Informationen erhalten sie direkt beim Standesamt Mendig.