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Rückstau im Keller
Notwenigkeit von Rückstausicherungen
Der „Eigenbetrieb Abwasserwerk“ der Verbandsgemeinde Mendig weist darauf hin, dass sich die Grundstückseigentümer gegen Rückstau von Abwasser aus dem Straßenkanal nach den jeweils in Betracht kommenden Verfahren und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu schützen hat. Dies schreibt § 12 Abs. 2 der „Allgemeinen Entwässerungssatzung der Verbandsgemeinde Mendig“ in der derzeit gültigen Fassung vom 01.01.2019 vor. Als Rückstauebene gilt grundsätzlich die Straßenhöhe an der Anschlussstelle des Grundstückes. Dies bedeutet, dass bei Regenereignissen das Abwasser im öffentlichen Kanal bis zu dieser Ebene einstauen kann. Der Schutz vor Rückstau tieferliegender Gebäudeteile, insbesondere der Kellerräume liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Grundstückseigentümers. Die Rückstausicherungen sind entsprechend den Herstellerangaben in regelmäßig Abständen zu warten, die Funktionsfähigkeit zu überprüfen und entsprechend den technischen Regeln nachzurüsten.